OLG Hamm zum Wettbewerbsrecht: irreführende Werbung bei substanzlosen Vergleichspreisen


20.06.2013

Die Werbung in einer Postenbörse mit sog. durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist irreführend, wenn sie mehrdeutig ist, weil nicht nachvollzogen werden kann, wie diese vergleichenden Preise zustande gekommen sind. Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Preisbildung muss der Preissetzer gegen sich gelten lassen.

Die Antragstellerin ist eine Warenhandelsgesellschaft, der Antragsgegner ist Lizenznehmer eines überregionalen Restpostenhändlers. Dieser bewarb im Internet und in Prospekten, die auch in der Filiale des Antragsgegners auslagen, Waren mit durchgestrichenen Statt-Preisen, ohne deren Zustandekommen zu erläutern. Einer diesbezüglichen Abmahnung auf Unterlassung wurde nicht nachgekommen. Der Antragssteller erwirkte daher eine einstweilige Verfügung, aufgrund derer der Antragsgegner es unterlassen solle, Vergleichspreise anzugeben, deren Herkunft und Zustandekommen nicht nachvollziehbar sind. Auf Widerspruch hob das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgrund fehlender Begründetheit auf. Die Auslage der Prospekte in der eigenen Filiale sei keine unlautere Handlung. Die Statt-Preise seien nicht irreführend nach § 5 I 2 Nr.1 UWG, da der durchschnittliche Verbraucher die Ware als Restposten- oder Aktionsware erkennt und nicht fehlschließt, dass es sich bei den durchgestrichenen Preisen um allgemein übliche oder vom Hersteller empfohlene Preise handeln würde. Gegen die Entscheidung ging die Antragstellerin in Berufung.

Das OLG bestimmte, dass der Antragstellerin ein Verfügungs- und Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht zu. Die Auslage der Prospekte ist eine unlautere, da irreführende geschäftliche Handlung des Antragsgegners nach §§ 2 I 1, 5 I 2 Nr.2, 8 UWG. Dem durchschnittlichen Verbraucher wird ein unrichtiger, von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichender Eindruck über die Preisbildung vermittelt. Es entsteht dem durchschnittlichen Käufer sehr wohl der Eindruck, dass der gestrichene Preis dem im normalen Einzelhandel entspricht und eine enorme Einsparung erzielt werden könne. Daneben können aber auch andere Eindrücke darüber entstehen, wie der Vergleichspreis zustande gekommen ist. Diese Mehrdeutigkeit muss der Werbende gegen sich gelten lassen, und die Wahrheit der einzelnen implizierten Aussagen gewährleisten. Diese Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, da die Preiswürdigkeit eines Angebots einen zentralen Wertungsaspekt beim Verbraucher darstellt.

OLG Hamm, 24.01.2013, 4 U 186/12

 
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