EuG zum Markenrecht – Stoffkaromuster zum Markenrecht: Karomuster, die nicht von der branchenüblichen Norm abweichen, sind nicht eintragungsfähig


19.09.2012

EuG, Urt. v. 19.09.2012 – Stoffkaromuster zum Markenrecht: Karomuster, die nicht von der branchenüblichen Norm abweichen, sind nicht eintragungsfähig

Im Juli 2009 meldete die V. Fraas GmbH beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM, eine Gemeinschaftsmarke an, bei der es sich um ein Bildzeichen handelt, das ein beige-braunes Karomuster darstellt. Die angemeldeten Waren umfassten größtenteils Textilwaren und Bekleidungsstücke, jedoch unter anderem auch Lederwaren, Koffer, Schirme und ähnliche feste Gegenstände. Nach Prüfung wurde die Anmeldung der Marke im Dezember 2009 von HABM  zurückgewiesen, da die Marke im Sinne des Art. 7 I b der EU-Verordnung 207/2009 keine Unterscheidungskraft hätte. Ausgenommen von dieser Entscheidung waren die angemeldeten Waren der Klasse 18, „Leder / Lederimitationen“ und „Spazierstöcke“. Gegen die Ablehnung legte die V. Fraas GmbH Beschwerde beim HABM ein, welche zurückgewiesen wurde. Beim Gericht der Europäischen Union beantragte die V. Fraas GmbH daraufhin die Aufhebung der Entscheidung. Die Klage wurde abgewiesen.

 

Der EuG begründete die Klageabweisung unter anderem mit der fehlenden Unterscheidungskraft der Bildmarke. Da diese aus dem Erscheinungsbild der Marke selbst besteht ist nach Art. 7 I b EU-Verordnung 207/2009 die Unterscheidungskraft nur gegeben, wenn das Bildzeichen erheblich von der branchenüblichen Norm abweicht und ihre herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt. Das streitgegenständliche Bildzeichen gleicht in der Anordnung seiner Bestandteile einem Karomuster und ist daher in der modischen Bekleidungs- und Textilbranche ein verbreitetes Muster. Eine Abweichung betreffend der branchenüblichen Norm liegt daher nicht vor. Aufgrund dieses fehlenden Alleinstellungsmerkmals erfüllt die Marke nicht ihre wesentliche, herkunftskennzeichnende Funktion. Der normale Verkehrskreis kann nicht von einem Karomuster auf die Herkunft bzw. den Hersteller der Ware schließen. Die Marke hat damit keine Unterscheidungskraft und ist nicht eintragungsfähig.

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