BPatG Markenrecht: zur Verwechslungsgefahr zwischen den Modemarken RACE und RABE


16.09.2013

1. Die Vokalfolge hat bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Markenbezeichnungen keine schwerwiegende Bedeutung.

2.Bedeutungsgehalt und unterschiedliche Aussprache können die Verweckslungsgefahr reduzieren.

Gegen die für Bekleidungsartikel eingetragene Bildmarke "RACE" erhob die Inhaberin der ebenfalls für Bekleidungsartikel eingetragenen Wortmarke "RABE" Widerspruch. Die Marke wurde mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" wegen Verwechslungsgefahr gelöscht, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Markenbezeichnungen eine starke visuelle Ähnlichkeit hätten, nur jeweilig der dritte Buchstabe würde einen Unterschied machen. Die vom Verbraucher lautbildlich stärker wahrgenommenen Vokale der Bezeichnungen hingegen seien identisch. Auch schriftbildlich seien die Bezeichnungen sehr ähnlich.

Gegen die Entscheidung des DPMA legte die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde ein und beantragte Zurückweisung des Widerspruchs. Eine Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen, "RABE" sei eine deutsche Vogelbezeichnung und "RACE" ein auch unter deutschen Verbrauchern bekanntes englisches Wort. Daher bestünden große  klangbildliche Unterschiede zwischen den Markenbezeichnungen. Trotz der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Markennamen würden sie gänzlich anders ausgesprochen werden. Die Beschwerde verlief erfolgreich.

Nach Entscheidung des BPatG besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Die Löschungsanordnung hat daher keinen Bestand. Die Marken sind in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht unterschiedlich. Die Herleitung orientiert sich dabei an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten. Die visuelle Ähnlichkeit wird durch die stark unterschiedliche Aussprache der Begriffe und deren unterschiedliche Bedeutung reduziert. Die unterschiedliche Aussprache vermindert auch die Verwechslungsgefahr, die sich aus gleich angeordneten Vokalen ergibt.  Ein fehlender Bezug der Markenbezeichnungen zum Warenangebot ist nicht von Bedeutung.

BPatG, 29.01.2013, 27 W (pat) 527/12

 
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