Westerngold - EuG zum Markenrecht: Erhebliche begriffliche Unterschiede neutralisieren bildliche und klangliche Ähnlichkeit von Marken


21.09.2012

EuG, Urt. v. 21.09.2012, T-278/10 - Westerngold zum Markenrecht: Erhebliche begriffliche Unterschiede neutralisieren bildliche und klangliche Ähnlichkeit von Marken

Im August 2006 meldete die Lidl Stiftung & Co. KG beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM, die Gemeinschaftsmarke „Western Gold“ als Wortmarke an. Diesbezüglich eingetragen wurde die Ware „Spirituosen, insbesondere Whiskey“ der Klasse 33. Gegen die Eintragung wurde im März 2007 durch die Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG Widerspruch eingelegt. Diese ist Inhaberin mehrerer älterer, nationaler und internationaler Wortmarken mit Wortzeichen „Wesergold“, die unter anderem Waren der Klasse 32 „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; andere nichtalkoholische Getränke, nämlich Limonaden, Brausen und Cola-Getränke; Fruchtsäfte, Fruchtgetränke, Gemüsesäfte und Gemüsegetränke; Sirupe und andere Präparate zur Herstellung von Getränken“ anführen. Die Widerspruchsführerin machte geltend, dass aufgrund der Ähnlichkeit der Wortzeichen bzw. Waren beider Marken ein Eintragungshindernis für „Western Gold“ nach Art. 8 I b EU-Verordnung Nr. 207/2009 wegen Verwechslungsgefahr bestünde. Dem wurde im Juni 2009 durch die Widerspruchsabteilung des HABM statt gegeben. Daraus folgend legte die Lidl Stiftung & Co. KG ihrerseits im Juli 2009 Beschwerde beim HABM ein. Nach genauer Prüfung gab die erste Beschwerdekammer des HABM im März 2010 der Beschwerde statt und verneinte eine Verwechslungsgefahr der Marken „Western Gold“ und „Wesergold“ aufgrund nur geringer Ähnlichkeit der Wortzeichen und Waren. Gegen diese Entscheidung wiederum reichte die Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG Anfechtungsklage beim Gericht der Europäischen Union ein. Im Ergebnis wurde der Klage aufgrund vorhergehender Verfahrensmängel des HABM zwar statt gegeben, im Zuge der Begründetheitsprüfung erkannte das EuG aber auch, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken aufgrund der Waren oder Wortzeichen bestünde.

 

Nach Betrachtung des EuG herrscht bezüglich der Waren der Klassen 33 und 32 nur eine geringe Ähnlichkeit. Der Grund hierfür ist insbesondere die Unterscheidung der Getränke in solche mit und ohne Alkohol. Dem Verkehrskreis gelten Spirituosen nicht als Durstlöscher und hätten eine gänzlich andere Bedeutung bei ihrem Konsum als Säfte und Brausen. Den Einwand, dass manchmal die beiden Getränkeklassen in den selben Produktionsstätten hergestellt werden würden, ließ das Gericht nicht gelten.

 

Betreffend der Wortmarken „Western Gold“ und „Wesergold“ ist das EuG der Ansicht, dass für das Bild und den Klang der Wortmarken zwar höchstens eine mittlere Ähnlichkeit bestehen würde, jedoch nicht für deren Begriffe. So werde mit „Western Gold“ der Wilde Westen bzw. Western-Filme und die goldene Farbe des Whiskys assoziiert, welcher gedanklich gut mit dem Western-Genre in Verbindung gebracht werden kann. Das Wort Weser hingegen benennt einen Fluss. Dass beide Wortzeichen das Wort „Gold“ beinhalten würden, neutralisiere nicht den Bedeutungsunterschied. Vielmehr würde die klangliche und bildliche Ähnlichkeit der Wortzeichen durch den erheblichen begrifflichen Unterschied neutralisiert werden. Eine Verwechslungsgefahr der Marken ist damit aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit der Wortzeichen nicht gegeben.

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