Fehlende Nennung des Herstellers im Prospekt

Fehlende Herstellerangaben können wettbewerbswidrig sein.

Im vorliegenden Fall fehlte in einem Werbeprospekt für Elektrohaushaltsgeräte die Kennzeichnung des Herstellers der beworbenen Produkte. Das Landgericht Dortmund kam zu der Entscheidung, dass dieses Versäumnis einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Schließlich handele es sich bei der Herstellerbezeichnung um ein wesentliches Merkmal von Elektrohaushaltsgeräten. Dies gelte sowohl für Marken- als auch für No-Name-Produkte.
 
LG Dortmund, Urteil LG Dortmund 10 O 15 18 vom 24.10.2018
Normen: § 5a UWG
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice