Inkassounternehmen darf sich nicht als "Deutsches Vorsorgeinstitut" bezeichnen

Ohne einen klarstellenden Zusatz ist der Firmenname irreführend.

Das Amtsgericht Paderborn lehnte den Antrag des Inkassounternehmens auf Änderung des Firmennamens ab. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil. Der Namensbestandteil "Institut" ist dazu geeignet, die Vorstellung von einer öffentlichen, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienenden Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal hervorzurufen. Ein privater Betrieb, darf sich nur dann als "Institut" bezeichnen, wenn durch einen Zusatz oder die weiteren Firmenbestandteile eindeutig auf die gewerbliche Tätigkeit verwiesen wird. Dies ist zum Beispiel bei Beerdigungsinstituten und Schönheitsinstituten der Fall. Enthält der Firmenname den Namen des Inhabers oder eines Gesellschafters, wird ebenfalls hinreichend klargestellt, dass es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 27 W 179 16 vom 08.03.2017
Normen: HRA § 18 Abs. 2
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice