BPatG zum Markenrecht: Löschung anstößiger Markenbezeichnungen


13.07.2013

Vollumfänglich vulgär bezeichnete Sexualpraktiken sind als Markenbezeichnungen nach § 8 II Nr.5 MarkenG nicht schutzfähig.

Gegen die Wort- und Bildmarke "Headfuck" wurde am 30.03.2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Löschung gestellt. Die Marke sei aufgrund des beinhalteten Wortes "fuck" vulgär und verstoße gegen die guten Sitten iSd § 8 II Nr.5 MarkenG. Dies sei ein absolutes Schutzhinderniss nach § 50 I MakenG iVm § 8 MarkenG. Auch eine etwaige Mehrdeutigkeit könne die Sittenwidrigkeit nicht beheben. Gegen den Löschungsantrag lege der Markeninhaber Widerspruch beim DPMA ein und beantragte dessen Zurückweisung. Dem kam das DPMA jedoch nicht nach und löschte die Marke aufgrund ihrer vulgären Bedeutung. Daraufhin legte der Markeninhaber Beschwerde beim Bundespatentgericht ein. Auch diese blieb erfolglos.

Das BPatG ist ebenfalls der Meinung, dass ein Löschungsgrund nach § 50 I MarkenG vorliegt. Bereits zum Zeitpunkt der Eintragung ist die Marke von der Eintragung wegen Sittenwidrigkeit ausgeschlossen gewesen. Zwar können bis zu einem gewissen Umfang geschmacklose Ausdrücke als eintragungsfähige Markenbezeichnungen benutzt werden, in diesem Fall jedoch ist die Markenbezeichnung in solch relevantem Umfang vulgär, dass sie einer Eintragung entgegensteht. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Marke geeignet ist, das sittliche, religiöse oder politische Empfinden eines beachtlichen Teils des Verkehrskreises zu verletzen. Es ist nicht Sinn des Markenschutzes, anstößigen Zeichen eine Bühne zu geben, sie staatlich zu schützen und damit zu verharmlosen.

BPatG, 18.12.2012 - 27 W(pat) 22/12

 
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