BPatG zum Markenrecht an Hildegard von Bingen: Beurteilung des Markenschutzes bei Karikaturen von Heiligen


17.01.2014

Gegen die beim DPMA eingetragene Wort-/Bildmarke „Hl. Hildegard“ wurde die Löschung wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß den  §§ 54, 50 I MarkenG i. V. m. § 8 II Nr. 5, 9 MarkenG beantragt. Der Name der heiligen Hildegard von Bingen würde durch die Marke mit einer karikierenden Strichmännchenfigur verbunden werden, die den Eindruck einer lächelnd und leuchtend im Sarg liegenden Heiligen vermittele. Dadurch werde die Figur verächtlich gemacht und so gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Die Markeninhaberin meint, es handele sich nicht um eine verächtlich machende Darstellung. Dem folgte auch das Deutsche Patent- und Markenamt und wies den Antrag auf Löschung zurück. Abschließend befasste sich das Bundespatentgericht mit der Sache und entschied, dass die Marke wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu löschen ist.

 

Entscheidung des Bundespatentgerichts im Fall Hildegard von Bingen

Nach Ansicht des BPatG (Bundespatentgericht) wirkt die streitgegenständliche Marke religiös anstößig. Dem Grundgesetz nach haben Gläubige Anspruch auf Schutz vor Markenregistrierungen, die das religiöse Empfinden beeinträchtigen. Beeinträchtigend wirkt im vorliegenden Fall  die Form der Darstellung der Hildegard von Bingen in Verbindung mit dem untergesetzten Namen der Heiligen. Ohne diesen würde die Zeichnung sie nicht erkennbar machen. Die durch die Betitelung mit Hildegard v. Bingen in Verbindung gebrachte Darstellung wird der Person und ihrer Bedeutung nicht gerecht. Sie wird vielmehr karikierend verzerrt und ins Lächerliche gezogen, weshalb die Löschung der Marke beschlossen wurde.

 

Was blieb offen?

Ob dieses Urteil zustande kam, weil Patentrichter in der Regel eine bestimmte Altersschwelle überschritten haben und daher in Bezug auf religiöse Freiheiten anders denken als ein Großteil der Bevölkerung oder daran, dass das Bundespatentgericht in Bayern residiert, kann nicht gesagt werden. Das Urteil zeugt jedoch von fehlender Gelassenheit im Umgang mit dem eigenen Glauben.  Das Lesen des vollständigen Urteils ist gleichwohl interessant. Denn die Bundespatentrichter haben sich eingehend mit Leben und Werk der heiligen Hildegard befasst. Allerdings haben die Richter nicht die Frage gestellt, ob die Ansicht, was in Bezug auf Heilige sittenwidrig ist nicht allein daran zu beurteilen ist, was besonders ehrfürchtige Menschen glauben und denken. Denn die Heilige Hildegard gehört uns allen und nicht nur diesen "wenigen".

 

Lesen Sie das vollständige Urteil hier:

BPatG, Beschl. v. 28.03.2012, 28 W (pat) 81/11 – Hildegard von Bingen

 
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