OLG Nürnberg zum Urheberrecht: doppelter Lizenzsatz als Maßstab des Streitwerts bei Urheberrechtsverletzungen im Fotorecht


03.07.2013

Zur wirkungsvollen Abwehr kann bei urheberrechtlich widerrechtlicher Benutzung von Lichtbildern die doppelte Lizenzgebühr als Streitwert geltend gemacht werden.

Der Antragsteller ist Fotograf, der Antragsgegner verwendete dessen Produktfotos im Zuge einer privaten Internetkaution, ohne dessen Genehmigung eingeholt zu haben. Die daraufhin beantragte einstweilige Unterlassungsverfügung des Antragstellers wurde vom Landgericht erlassen, der Streitwert wurde auf 9.000 € gesetzt. Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch und Beschwerde ein, da der Streitwert zu hoch angesetzt sei. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung innerhalb der Rechtsprechung wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Maßstab ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Unterlassung, welches sich nach dem Wert des verletzten Urheberrechts und u.a. dem Umfang und Ausmaß der Verletzungshandlung ergibt.

Bei auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren sei daher eine Streitwertfestsetzung auf den doppelten Lizenzsatz nicht ungewöhnlich. Dies diene der wirkungsvollen und abschreckenden Abwehr von Urheberrechtsverletzungen im Internet, da hier ein sehr großer Adressartenkreis erreicht werde. Darüber hinaus wird der Streitwert nach oben begrenzt. Von dem vom Antragssteller veranschlagten Streitwert in Höhe von 9.000€ blieben nur 900€ übrig.

OLG Nürnberg, 04.02.2013, 3 W 81/13

 
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