BPatG zum Markenrecht: Unterscheidungskraft eines Vereinsnamens


13.01.2014

1. Einem Vereinsnamen fehlt dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn dieser nicht mehr ist als ein Hinweis auf die Mitgliedschaft in diesem Verein oder Veranstaltungen des Vereins.

2. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist auf die wahrscheinlichste Verwendungsform des Zeichens abzustellen.

Im Mai 2009 wurde die Wortmarke „Wildeshauser Schützengilde“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für mehrere Waren und Dienstleistungen angemeldet. Im Juli 2011 hat die Markenstelle des DPMA die Anmeldung für einige Waren aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem Wortzeichen handele es sich um eine geografische Angabe, die als Herkunftsort oder Bestimmungsort der beanspruchten Waren in Betracht komme und sei daher rein beschreibend. Gegen diesen Beschluss legte der Anmelder Beschwerde beim Bundespatentgericht ein und gab an, dass das Wort „Schützgilde“ veraltet sei und daher als Phantasiewort aufgefasst werden würde. Weiterhin werde auch das Wort „Wildeshauser“ als Phantasiewort aufgefasst, da die niedersächsische Kreisstadt Wildeshausen nur wenigen ein Begriff ist. Vereinsnamen können nach der Rechtsprechung des BPatG zudem unterscheidungskräftig sein. Der Beschwerde wurde teilweise statt gegeben.

Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG)

Nach Auffassung des BPatG handelt es sich bei dem Wortzeichen nicht um eine geografische Angabe. Für den allgemeinen Verbraucher weist es auf einen Heimatverein einer Kleinstadt hin. Namen von Vereinen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, wenn sie keine beschreibenden Bedeutung für die beanspruchten Waren aufweisen. Ein solcher Bezug ist  größtenteils nicht zu erkennen. Für Waren wie Abzeichen oder Abziehbilder wurde jedoch festgestellt, dass keine Unterscheidungskraft besteht. Sie sind in ihrer wahrscheinlichsten Verwendungsform ein bloßer Hinweis auf die Mitgliedschaft in dem Verein und werden nach Rechtsprechung des EuGH nicht als betrieblicher Herkunftshinweis der Waren wahrgenommen.

Die Anmeldung der Marke war daher zum größten Teil zulässig.

Unser Tipp: Lassen Sie sich vor einer Markenanmeldung ausführlich beraten, ob der Anmeldung Ihrer Marke Hinderungsgründe entgegenstehen.

BPatG, Beschl. v. 18.07.2012, 29 W (pat) 538/11 - Wildeshauser Schützengilde

 
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